Eine unlängst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dem BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren zufolge für einige Verwirrung und falsche Aussagen in einigen Medien geführt. So sei mitunter fälschlicherweise berichtet worden, dass die Marke „Black Friday“ generell gelöscht worden sei. Tatsächlich gelte das BGH-Urteil (Beschluss vom 27.5.2021, Az.: I ZB 21/20) lediglich für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie einige Werbedienstleistungen, so der BTE. „Das bedeutet: Die Eintragung der Wortmarke ‚Black Friday‘ ist in anderen Warenbereichen, wie z.B. Textilien, Bekleidung, Schuhe oder Lederwaren, weiterhin wirksam", so der BTE. Wer sich am diesjährigen „Black Friday“ beteiligen wolle, der am Donnerstag, 25. November 2021, um 19 Uhr startet, sollte dem BTE zufolge die Entwicklung der Rechtslage im Auge behalten und/oder ein entsprechendes Abkommen mit dem Plattformanbieter www.blackfridaysale.de schließen. „Ob es angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten und ggf. teilweisen Warenknappheit betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, bereits Ende November erste und womöglich umfangreiche Preissignale zu setzen, sollte jeder Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler überdies kritisch hinterfragen", so der BTE. Gezielte Angebote und Rabatte auf echte Altware oder schlecht laufende Artikel könnten nach Meinung des BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren Ende November betriebswirtschaftlich angeraten sein.

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