(AF) Seit dem 1. Januar 2019 gelten bundesweit für die Verpackungsentsorgung in Deutschland neue weitreichende Regelungen. Betroffen davon sind praktisch auch alle gewerbsmäßig tätigen Textilveredler und Textilhändler, egal ob sie als Freiberufler, Klein- oder Großunternehmer tätig sind. Wer sich im Zusammenhang mit dem Gesetz noch nicht in das dafür geschaffene Verpackungsregister LUCID eingetragen hat, sollte dies besser schnell als gar nicht tun, denn bei einer Vernachlässigung drohen neben einem Vertriebsverbot Bußgeldstrafen von bis zu 200.000 Euro.

Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) will die Bundesregierung sicherstellen, dass alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Verpackungen, welche mit Ware befüllt sind, abgeben, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, auch für deren Sammlung, Sortierung und Recycling bezahlen. Eigentlich besteht für Unternehmen bereits seit 1993 in Deutschland die Pflicht, die Produktverantwortung für Verpackungen auch finanziell zu übernehmen…

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